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Artikel V Übereinkommen über die Gründung einer Internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen (Eichwesen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.1958

Artikel V

Die an dem vorliegenden Übereinkommen beteiligten Staaten gehören der Konferenz als wirkliche Mitglieder an, sind dort, wie im Artikel VII vorgesehen, vertreten und unterliegen den durch das Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Abgesehen von den Mitgliedern können der Konferenz als korrespondierende Mitglieder angehören:

1. die Staaten oder die Gebiete, die an dem Übereinkommen sich nicht beteiligen können oder dies noch nicht wünschen;

2. die internationalen Vereinigungen, die eine mit der vorliegenden Organisation im Zusammenhang stehende Tätigkeit ausüben.

Die korrespondierenden Mitglieder sind bei der Konferenz nicht vertreten, sie können jedoch Beobachter dorthin entsenden, die aber nur eine beratende Stimme haben. Sie haben keine Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, müssen aber die Kosten für Dienstleistungen, um die sie ersuchen können, sowie für das Abonnement der Veröffentlichungen der Organisation tragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2022

Gesetzesnummer

10011312

Dokumentnummer

NOR40055598

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