Internationale Konferenz für das gesetzliche Meßwesen
Artikel IV
Die Konferenz hat zur Aufgabe:
1. die den Gegenstand der Organisation betreffenden Fragen zu studieren und alle diesbezüglichen Entscheidungen zu treffen;
2. die Konstituierung der leitenden Organe sicherzustellen, die die Arbeiten der Organisation durchzuführen haben;
3. die Berichte, die von den verschiedenen, gemäß vorliegendem Übereinkommen eingesetzten Organen des gesetzlichen Meßwesens als Ergebnis ihrer Arbeiten geliefert wurden, zu studieren und zu genehmigen.
Alle Fragen, die die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, gehören nicht zur Zuständigkeit der Konferenz, es sei denn, daß dieser Staat es ausdrücklich verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2022
Gesetzesnummer
10011312
Dokumentnummer
NOR40055597
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