Artikel V
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel V
Für Klagen, die auf Grund des im Artikel I genannten Gesetzes erhoben werden, ist in den Reichsgauen der Ostmark auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Unfall ereignet hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)