Artikel VI
(1) Außer Kraft treten am 1.Juni 1940:
- 1. in den Reichsgauen der Ostmark das Gesetz vom 5. März 1869 (RGBl. Nr. 27), betreffend die Haftung der Eisenbahn-Unternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tötungen von Menschen, und das Gesetz vom 12.Juli 1902 (RGBl. Nr. 147), betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen;
- 2. im Reichsgau Sudetenland die §§ 196 bis 201, 203 des Gesetzes vom 20. Mai 1937 (SdGuV. Nr. 86) über die Bahnen (Eisenbahngesetz) sowie die Vorschriften des § 204 dieses Gesetzes, soweit sie mit Artikel IV dieser Verordnung in Wiederspruch stehen.
(2) Wo in Vorschriften des in den Reichsgauen der Ostmark oder im Reichsgau Sudetenland geltenden Rechts auf die im Abs. 1 genannten Vorschriften verwiesen wird, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus dem im Artikel I genannten Gesetz und aus den Vorschriften dieser Verordnung.
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