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Artikel V Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel V

Der Rat

(1) Dem Rat gehören höchstens zwei Delegierte eines jeden Mitgliedstaates an, die bei Sitzungen des Rates von Beratern begleitet sein können.

(2) Vorbehaltlich dieses Übereinkommen hat der Rat

  1. a) die Richtlinien für die Arbeit der Organisation auf wissenschaftlichem, technischem und verwaltungstechnischem Gebiet festzulegen;
  2. b) die Arbeitsprogramme der Organisation zu genehmigen;
  3. c) gemäß dem diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokoll mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten die Teile des Budgets (Haushaltsplans) zu verabschieden, die sich auf die verschiedenen Arbeitsprogramme beziehen, und die finanziellen Regelungen der Organisation festzulegen;
  4. d) die Ausgaben der Organisation zu überprüfen und deren durch Rechnungsprüfer kontrollierte Jahresabrechnungen zu genehmigen und zu veröffentlichen;
  5. e) die erforderlichen Stellenpläne zu beschließen;
  6. f) einen oder mehrere Jahresberichte zu veröffentlichen;
  7. g) die sonstigen Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(3) Der Rat tritt mindestens einmal jährlich an einem von ihm zu bestimmenden Ort zusammen.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat im Rat eine Stimme.

(5) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen die Beschlüsse des Rates der einfachen Mehrheit der vertretenen und abstimmenden Mitgliedstaaten.

(6) Sieht dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll vor, daß eine Angelegenheit der Zustimmung des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, und bezieht sich diese Angelegenheit unmittelbar auf ein Arbeitsprogramm, so muß die Mehrheit gleichzeitig eine Zweidrittelmehrheit aller an diesem Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten sein.

(7) Soweit dieses Übereinkommen oder das ihm beigefügte Finanzprotokoll nicht vorsehen, daß die Zustimmung des Rates zu einer Angelegenheit der Einstimmigkeit oder der Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten bedarf, ist ein Mitgliedstaat in Angelegenheiten, die in den vom Rat nach Artikel II festgelegten Rahmen eines Programms fallen, nur dann stimmberechtigt, wenn er an diesem Programm teilnimmt oder wenn die Angelegenheit ein anderes Programm unmittelbar berührt, an dem er teilnimmt.

(8) Ein Mitgliedstaat ist im Rat nicht stimmberechtigt, wenn sein rückständiger Beitrag zu der Organisation die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Desgleichen ist er im Rat nicht stimmberechtigt in bezug auf ein bestimmtes Arbeitsprogramm, wenn sein rückständiger Beitrag zu diesem Programm die Höhe der Beiträge übersteigt, die dieser Staat für das laufende und das unmittelbar vorausgegangene Rechnungsjahr schuldet. Diesem Mitgliedstaat kann jedoch der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten das Stimmrecht gewähren, wenn er überzeugt ist, daß der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, die sich dem Einfluß dieses Staates entziehen.

(9) Für die Erörterung einer Angelegenheit im Rat ist die Anwesenheit von Delegierten der Mehrheit der in dieser Angelegenheit stimmberechtigten Mitgliedstaaten erforderlich.

(10) Im Rahmen dieses Übereinkommens gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung.

(11) Der Rat wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten; sie bleiben ein Jahr im Amt und können höchstens zweimal hintereinander wiedergewählt werden.

(12) Der Rat setzt einen Wissenschaftsausschuß und einen Finanzausschuß sowie alle weiteren nachgeordneten Gremien ein, die für die Zwecke der Organisation, insbesondere für die Durchführung und Koordinierung ihrer verschiedenen Programme, erforderlich sind. Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten über die Einsetzung derartiger Gremien und ihren Aufgabenbereich. Im Rahmen dieses Übereinkommens und des ihm beigefügten Finanzprotokolls geben sich diese nachgeordneten Gremien ihre Geschäftsordnungen selbst.

(13) Bereits vor der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden können sich die in Artikel III Absatz 1 erwähnten Staaten bis zum 31. Dezember 1954 in den Sitzungen des Rates vertreten lassen und an seinen Arbeiten teilnehmen. Dieses Recht umfaßt nicht die Stimmberechtigung, es sei denn, daß der betreffende Staat nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Finanzprotokolls einen Beitrag zu der Organisation entrichtet hat.

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