Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Zweck der Nationalparkgesellschaft ist:
- 1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und der Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel nach den Richtlinien der IUCN für Nationalparke im Sinne des Art. IV Z 3;
- 2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Entgelte und Entschädigungen;
- 3. der faktische Schutz;
- 4. die Erstellung eines Managementplanes (Naturmanagement), die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung unter Einbeziehung der Nationalparkregion;
- 5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen, sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirkende Maßnahmen;
- 6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit;
- 7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung der Tätigkeiten;
- 8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparkes Neusiedler See mit der Republik Ungarn von gemeinsamen Interesse sind;
- 9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirates;
- 10. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft,
- 1. den Organen des Bundes sowie der Nationalparkkommission zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2. Verträge zur Flächensicherung sowie zur Gewährung von
- Entschädigungen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministers für Finanzen abzuschließen.
Schlagworte
Informationsarbeit, Bildungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR12017214
alte Dokumentnummer
N1199913355U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)