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Artikel IV Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Bund – Burgenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2026

Artikel IV

Zielsetzung

Dem Betrieb und der Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel liegen folgende Ziele zugrunde:

  1. 1. die Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel als natürliches und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung;
  2. 2. die Sicherung der für diesen Bereich repräsentativen Landschaftstypen sowie der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume;
  3. 3. die Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der Bevölkerung und unter Einhaltung der Kriterien der Weltnaturschutzunion (IUCN – International Union for Conservation of Nature) (IUCN (1994), Richtlinien für Management-Kategorien von Schutzgebieten) für die Kategorie II – Nationalpark;
  4. 4. die Weiterentwicklung des auf den vorhandenen naturräumlichen Gegebenheiten aufbauenden, grenzüberschreitenden Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel mit der Republik Ungarn voranzutreiben;
  5. 5. die Wahrnehmung der Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes für Bildung und Erholung und zu Zwecken der Wissenschaft und Forschung.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10001565

Dokumentnummer

NOR40274738

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