Artikel V
Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel
(1) Das Land Burgenland hat die „Nationalparkgesellschaft Neusiedler See-Seewinkel“ als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
(2) Die Nationalparkgesellschaft hat insbesondere folgende Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung wahrzunehmen:
- 1. die Planung, Einrichtung, Erhaltung, Betreuung, Ausweitung und den Betrieb des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel gemäß Art. IV Z 3 der Richtlinien der IUCN;
- 2. die Vorsorge für die personelle und finanzielle Ausstattung, für vertraglich vereinbarte Zahlungen, Entgelte und Entschädigungen;
- 3. den faktischen Schutz;
- 4. die Erstellung und Umsetzung von Managementplänen sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen, die zweckdienliche wissenschaftliche Forschung, laufende Kontrolle (Monitoring) und Beweissicherung;
- 5. die Planung, Durchführung und Unterstützung von sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel auswirken;
- 6. die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die bildungs- und naturkundliche Führungstätigkeit sowie die Ausbildung geeigneter Ranger und Rangerinnen;
- 7. die Koordination und die finanzielle Abwicklung ihrer Tätigkeiten;
- 8. die Behandlung von Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des grenzüberschreitenden Nationalparks mit der Republik Ungarn von gemeinsamem Interesse sind;
- 9. die Führung der Verwaltungsgeschäfte des Nationalparkforums, des Wissenschaftlichen Beirates und der Österreichisch-Ungarischen Nationalparkkommission;
- 10. die Entgegennahme der Beträge für Zahlungen auf Grundlage von Vereinbarungen über Verträge der Anlage 2 vom Land Burgenland und dem Bund sowie die Aufteilung und fristgerechte Weiterleitung der Zahlungen an die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dieser Vereinbarungen;
- 11. die Zusammenarbeit und den Austausch mit den anderen österreichischen Nationalparks;
- 12. die Erfüllung sonstiger Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dem Burgenländischen Nationalparkgesetz oder aus dieser Vereinbarung ergeben.
(3) Das Land Burgenland verpflichtet die Nationalparkgesellschaft, den Organen des Bundes sowie der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Überwachung der ordnungs- und widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Zuschüsse jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Schlagworte
Informationsarbeit, Bildungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Gesetzesnummer
10001565
Dokumentnummer
NOR40274739
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