Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates maßgebend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates maßgebend.
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