Artikel V
(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten:
- a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
- b) die Fahrpläne,
- c) die Beförderungsbedingungen,
- d) die Fahrpreise,
- e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.
(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung fernmündlich mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011410
Dokumentnummer
NOR12147664
alte Dokumentnummer
N9197042569L
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