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Artikel IV Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

Artikel IV

Die zuständige Behörde wird der zuständigen Behörde des Vertragsstaates Anträge, die von Transportunternehmungen ihres Staates zur Einrichtung von Kraftfahrlinien zur Genehmigung eingereicht wurden, übermitteln; dies spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn.

Folgende Daten sind bekanntzugeben:

Schlagworte

Einsteigen

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147663

alte Dokumentnummer

N9197042568L

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