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Artikel V Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Beförderung von Personen im internationalen Kraftfahrlinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1970

Artikel V

(1) Die Vertreter der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden einander erforderlichenfalls treffen, um zu beraten:

  1. a) die zu führenden Kraftfahrlinien,
  2. b) die Fahrpläne,
  3. c) die Beförderungsbedingungen,
  4. d) die Fahrpreise,
  5. e) Anträge von Unternehmungen auf Einschränkung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

(2) In dringenden Fällen werden die zuständigen Behörden einander die beabsichtigte Entscheidung fernmündlich mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011410

Dokumentnummer

NOR12147664

alte Dokumentnummer

N9197042569L

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