Artikel V.
Vom 15. Juli 1931 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbundes vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbundes wird die Hinterlegung unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, in deren Namen das Abkommen gezeichnet oder der Beitritt erklärt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10001977
Dokumentnummer
NOR12026284
alte Dokumentnummer
N2195927289S
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