Artikel IX
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 3. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12015003
alte Dokumentnummer
N1199439194J
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