vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL IX Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

ARTIKEL IX

1 Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung von zwölf Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.

2. In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026197

alte Dokumentnummer

N2195725322S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte