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ARTIKEL VIII Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.1957

Zur bedingten Ratifikation, Annahme oder Beitritt siehe Zusatzprotokoll 3.

ARTIKEL VIII

1. Das vorliegende Abkommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

3. Ratifikation, Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.

Zur bedingten Ratifikation, Annahme oder Beitritt siehe Zusatzprotokoll 3.

Schlagworte

UNESCO

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024

Gesetzesnummer

10001959

Dokumentnummer

NOR12026196

alte Dokumentnummer

N2195725321S

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