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Artikel IV Zahlungsabkommen (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1956

Artikel IV

Die Bestimmungen dieses Zahlungsabkommens finden auf folgende Zahlungen Anwendung:

  1. a) Österreichische und spanische Waren, die auf Grund des jeweils geltenden Warenaustauschabkommens aus Österreich nach Spanien beziehungsweise aus Spanien nach Österreich eingeführt werden, einschließlich der handelsüblichen Vorauszahlungen;
  2. b) Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr, wie Frachten, Lagergelder, Provisionen, Kommissionen, Inkassospesen, Montagespesen, Reklamekosten, die im Zusammenhang mit der Verzollung entstehenden Spesen usw.;
  3. c) Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen;
  4. d) Mieten für Eisenbahnwagen;
  5. e) Leistungen im gegenseitigen Reparatur-, Veredlungs- und Bearbeitungsverkehr in dem einen oder anderen der beiden Länder;
  6. f) Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr;
  7. g) Kontenüberschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Bahn-, Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltungen der beiden Staaten;
  8. h) Reisespesen, Studienkosten, Arzt- und Krankenhauskosten, Honorare, Löhne und Gehälter, Pensionen, Mieten und Pachten usw.;
  9. i) Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren;
  10. j) Unterhalt der diplomatischen, konsularischen und kommerziellen Vertretungen;
  11. k) Steuern, Strafen, Gerichtskosten, Kosten und Eintreibungen öffentlicher Stellen und Zollgebühren;
  12. l) sonstige Zahlungen im Einverständnis zwischen dem IEME und der Oesterreichischen Nationalbank.

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