Artikel IV
(1) Der Eigentumsübergang an den im Artikel III genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel III fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung der Republik Österreich.
(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen sind möglichst binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.
(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
10010025
Dokumentnummer
NOR40084109
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