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Artikel IV Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1960

Artikel IV

(1) Der Eigentumsübergang an den im Artikel III genannten Vermögen vollzieht sich nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Zu diesem Zweck hat die Religionsfonds-Treuhandstelle die unter Artikel III fallenden Vermögen schriftlich namentlich zu bezeichnen. Die Bezeichnungen bedürfen im Falle des Artikels III, Absatz  1, Ziffer 1, der Genehmigung der Erzdiözese Wien, im Falle des Artikels III, Absatz 1, Ziffer 2, der Genehmigung der Erzdiözese Salzburg und in beiden Fällen der Genehmigung der Bundesregierung der Republik Österreich.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen sind möglichst binnen zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrages zu treffen.

(3) Die schriftlichen Bezeichnungen des unbeweglichen Vermögens im Sinne des Absatzes 1 stellen öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des österreichischen Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955 dar.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

10010025

Dokumentnummer

NOR40084109

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