vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel IV Lycée Français – Prüfungen zur Erlangung des Baccalaureats

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1983

Artikel IV

Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann; die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018

Gesetzesnummer

10009536

Dokumentnummer

NOR12120855

alte Dokumentnummer

N7198310441Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)