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Artikel IV Luftverkehrsabkommen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1956

Artikel IV

Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife, die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge am Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten österreichischen und polnischen Luftverkehrsunternehmungen geregelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

10011310

Dokumentnummer

NOR12146526

alte Dokumentnummer

N9195854677L

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