Artikel IV
Alle kommerziellen Fragen, insbesondere die Festsetzung der Flugpläne einschließlich der Häufigkeit des Verkehrs, der Beförderungstarife, die Abwicklung der finanziellen Verrechnung und der technischen Bedienung der Flugzeuge am Boden, werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den namhaft gemachten österreichischen und polnischen Luftverkehrsunternehmungen geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011310
Dokumentnummer
NOR12146526
alte Dokumentnummer
N9195854677L
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