Artikel III
Alle Fragen, die mit der Gewährleistung der Sicherheit und mit der technischen Durchführung der Flüge zusammenhängen, werden im Anhang 2 zum vorliegenden Abkommen dargelegt und werden unter die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile fallen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Gesetzesnummer
10011310
Dokumentnummer
NOR12146525
alte Dokumentnummer
N9195854676L
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