Artikel III
ORGANISATION
Zur Abstimmung der obigen Aktivitäten vereinbaren beide Seiten die Einrichtung einer „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ besteht aus ständigen Mitgliedern, sie tagt in regelmäßigen Abständen und wird in der Regel abwechselnd von der österreichischen oder der serbischen Seite einberufen.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ kann im Bedarfsfall durch Experten für bestimmte Sachfragen ergänzt werden.
Zu ihrer Unterstützung können durch die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ fachspezifische Arbeitskreise eingerichtet werden.
Die „Arbeitsgruppe Verkehr und Infrastruktur“ führt eine Liste der zu erörternden Themenbereiche und der zu realisierenden Projekte bzw. Maßnahmen oder Maßnahmenpakete. Der Annex enthält eine Liste der aktuellen prioritären Aktivitäten.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20004167
Dokumentnummer
NOR40065698
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