Artikel II
GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT
Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:
- ●eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau●Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt●Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr●gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger●die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik●Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung●Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten●Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme
Schlagworte
Verkehrssicherheit, Ausbildung, Nahverkehrssystem
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019
Gesetzesnummer
20004167
Dokumentnummer
NOR40065697
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