Artikel III
(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofes ein Vergleichsverfahren einzuleiten.
(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
10000810
Dokumentnummer
NOR12011164
alte Dokumentnummer
N1198514792S
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