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Artikel III Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel III

(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofes ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000810

Dokumentnummer

NOR12011164

alte Dokumentnummer

N1198514792S

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