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Artikel III. Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1888

Artikel III.

Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.

Wien, am 30. März 1888.

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