Artikel III.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel III.
Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.
Wien, am 30. März 1888.
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