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Artikel II. Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1888

Artikel II.

Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)

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