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Artikel III Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel III

Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto

Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls2 von Kyoto auszunehmen.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20010430

Dokumentnummer

NOR40209634

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