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Artikel II Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Artikel II

Verhältnis zur Änderung von 1999

Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2005.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20010430

Dokumentnummer

NOR40209633

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