vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel III B-VG Entschl zu Art 65

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Artikel III

(1) Personen, die mit einem Berufstitel ausgezeichnet werden, sind zu dessen Führung berechtigt und haben Anspruch, mit diesem Titel in amtlichen Verlautbarungen benannt zu werden.

(2) Wer unbefugt einen Berufstitel führt, begeht, wenn dadurch kein gerichtlich zu ahndender Tatbestand verwirklicht wird, eine Verwaltungsübertretung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

20002074

Dokumentnummer

NOR40032400

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)