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Artikel III Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel III

Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Übereinkommens.

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