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Artikel II Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel II

Die Beschußzeichen der amtlichen Beschußämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, daß sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.

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