Artikel III
ORGANISATION DES ZENTRUMS
A. Kuratorium
1. Das Zentrum besitzt ein Kuratorium, das sich aus neun bis zwölf vom Generalsekretär und sechs von der Regierung des Gastlandes ernannten Mitgliedern sowie aus dem Vertreter des Generalsekretärs, der Vorsitzender des Kuratoriums ist, zusammensetzt. Eine Erhöhung der Zahl der vom Generalsekretär ernannten Mitglieder über die Zahl neun hinaus kann vom Kuratorium mit Dreiviertelmehrheit nur dann beschlossen werden, wenn auch die Zahl der von der Regierung des Gastlandes ernannten Mitglieder erhöht wird und das Verhältnis von Dreifünftel zu Zweifünftel erhalten bleibt. Die Dauer der Ernennung der Mitglieder beträgt drei Jahre.
2. Die vom Generalsekretär ernannten Mitglieder sollen Experten auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt und Entwicklung sein und auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation unter Staatsangehörigen jener Staaten – ausgenommen Österreich – ausgewählt werden, die mit dem Zentrum zusammenarbeiten. Bei ihrer Ernennung wird der Generalsekretär bedacht sein, ein Gleichgewicht in der Vertretung von Ländern mit verschiedenem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsstand herzustellen.
3. Der Exekutivdirektor des Zentrums ist von Amts wegen ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums.
4. Das Kuratorium tritt jährlich auf Initiative des Vorsitzenden zusammen. Das Kuratorium befaßt sich mit allen Angelegenheiten, die sich auf die Tätigkeit des Zentrums beziehen und ihm entweder vom Vorsitzenden oder vom Exekutivdirektor zur Kenntnis gebracht werden. Der Exekutivdirektor legt dem Kuratorium jedes Jahr zur Befassung und Genehmigung (i) einen Bericht vor, der das Programm der Tätigkeiten im vergangenen Jahr und (ii) das Programm der Tätigkeiten, die im kommenden Jahr durchgeführt werden sollen, enthält. Das Kuratorium kann zusätzlich Berichte verlangen und die Art der Berichterstattung modifizieren (um beispielsweise Berichte, die sich auf längere Zeiträume als ein Jahr erstrecken, zu ermöglichen), wenn sich dies auf Grund der gemachten Erfahrungen als wünschenswert herausstellt.
5. Der Exekutivdirektor legt auch in Übereinstimmung mit dem in Artikel VII festgelegten Verfahren das jährliche Budget des Zentrums dem Kuratorium zur Beratung und Genehmigung nach den Bestimmungen dieses Artikels vor.
6. Das Kuratorium wird, so weit wie möglich, seine Entscheidungen und Empfehlungen einvernehmlich treffen. Wenn nach Meinung des Vorsitzenden das Kuratorium nicht in der Lage ist, zu einer einvernehmlichen Einigung zu gelangen, kann abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, außer im Fall einer Stimmengleichheit.
7. Das Kuratorium kann Vertreter von Organisationen und anderen Institutionen, die Teil des Systems der Vereinten Nationen sind, sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen mit beratendem Status beim Wirtschafts- und Sozialrat einladen, an seinen Sitzungen auf eigene Kosten teilzunehmen.
8. Das Kuratorium kann, wenn es dies als wünschenswert erachtet, Unterausschüsse bilden, die dem Kuratorium berichten.
B. Personal
1. Das Zentrum wird über das Personal verfügen, das notwendig ist, seine Aufgaben durchzuführen, und wird insbesondere folgendes Stammpersonal haben:
- a) Ein von der Regierung des Gastlandes in Beratung mit dem Generalsekretär nominierter und vom Kuratorium genehmigter Exekutivdirektor. Seine Funktionen umfassen:
- (i) Die Planung und Leitung des Programms der Tätigkeiten des Zentrums;
- (ii) Die Organisation und Leitung der Verwaltung des Zentrums sowie die Ernennung des weiteren Personals;
- (iii) Die Vorbereitung und Vorlage der Berichte und des jährlichenBudgets des Zentrums an das Kuratorium in Übereinstimmung mit obgenanntem Paragraph A 4 und 5;
- b) Lehr- und Forschungspersonal. Dieses Personal setzt sich aus Spezialisten zusammen, die von anderen Regierungen, der Regierung des Gastlandes oder den Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden, letztere jedoch nur für kurzfristige Aufgaben.
- c) Verwaltungs-, Büro- und Hauspersonal, das von der Regierung des Gastlandes beigestellt wird.
2. Vorausgesetzt, daß die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, wird der Generalsekretär in Beratung mit der Regierung des Gastlandes einen Verbindungsbeamten nominieren, dessen Funktion es sein wird, den Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und eine geeignete Verbindung zu den Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten.
C. Ausbildungs- und Forschungsstipendiaten
Stipendiaten können vom Exekutivdirektor an das Zentrum eingeladen werden.
D. Sprachen
Die Arbeitssprachen des Zentrums sind Englisch, Französisch und Deutsch.
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