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Artikel II Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.11.2004

Artikel II

GEGENSTAND DER ZUSAMMENARBEIT

Die Zusammenarbeit beider Seiten umfasst insbesondere:

  1. ●eine frühzeitige Erörterung von Problemen und gemeinsame Abstimmung von Infrastrukturmaßnahmen bei allen Verkehrsträgern, insbesondere im Bereich des Schienenverkehrs und der Schifffahrt auf der Donau●Aufbau einer gemeinsamen Logistikplattform zur frühzeitigen Erörterung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend die Verkehrsorganisation und Verkehrsabwicklung bei den Verkehrsträgern Bahn, Straße, Luftfahrt und Schifffahrt●Auf- und Ausbau von Verkehrsverbindungen im intermodalen Verkehr●gemeinsame Entwicklung und Abstimmung von Maßnahmen betreffend Verkehrs- und Transportsicherheit im Bereich aller Verkehrsträger●die Erörterung von Maßnahmen betreffend Informationssystemen, Telekommunikation und Telematik●Erörterung und Entwicklung von Aktivitäten betreffend Verkehrswissenschaft und Forschung sowie von Maßnahmen in den Bereichen Aus- und Weiterbildung●Sonstige Maßnahmen und Projekte im Verkehrsbereich zum Nutzen beider Seiten●Zusammenarbeit bei der Weiterentwicklung der serbischen Gesetzgebung im Bereich spezifischer Verkehrssysteme, wie beispielsweise Seilbahnen und ähnliche Einrichtungen, Nah- und Regionalverkehrssysteme sowie touristische Verkehrssysteme

Schlagworte

Verkehrssicherheit, Ausbildung, Nahverkehrssystem

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Gesetzesnummer

20004167

Dokumentnummer

NOR40065697

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