Artikel II – ÜR
(Anm.: aus BGBl. Nr. 17/1992, zu BGBl. Nr. 127/1968 insbesondere zu den §§ 37 – 46)
Verfahren auf Gewährung von Leistungen der Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz, die am 10. Jänner 1992 anhängig sind, sind, sofern hievon Zeiträume vor dem Ablauf des 10. Jänner 1992 betroffen sind, nach den §§ 37 bis 46 des Tuberkulosegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fortzusetzen.
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