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Artikel II Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel II

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

10000810

Dokumentnummer

NOR12011163

alte Dokumentnummer

N1198514791S

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