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ARTIKEL II Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1978

ARTIKEL II

MITGLIEDSCHAFT

Abschnitt 1

Ursprüngliche Mitglieder

Ursprüngliche Mitglieder des Fonds sind die auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem 31. Dezember 1945 erwerben.

Abschnitt 2

Andere Mitglieder

Die Mitgliedschaft steht anderen Ländern zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen offen, die der Gouverneursrat festsetzen kann. Diese Bedingungen einschließlich der Bedingungen für Subskriptionen beruhen auf Grundsätzen, die mit denen vereinbar sind, welche für andere Länder galten, die bereits Mitglieder sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40040918

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