Artikel II Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1948

Artikel II

Mitgliedschaft

Absatz 1. Stammitglieder. – Stammitglieder des Fonds sind jene der auf der Währungs- und Finanzkonferenz der Vereinten Nationen vertretenen Länder, deren Regierungen die Mitgliedschaft vor dem im Artikel XX, Absatz 2 (e), festgelegten Zeitpunkt erwerben.

Absatz 2. Andere Mitglieder. – Die Mitgliedschaft steht den Regierungen anderer Länder zu jenen Terminen und unter jenen Bedingungen offen, wie sie vom Fonds vorgeschrieben werden können.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268528

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