ARTIKEL II
Absatz 2.01. Ohne Begrenzung oder Beschränkung irgendeiner der übrigen in diesem Abkommen enthaltenen, ihm obliegenden Vertragspflichten garantiert hiemit der Bürge bedingungslos, als Bürge und Zahler, die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der übrigen Spesen der Anleihe, des Kapitals und der Zinsen auf die Schuldverschreibungen, der allfälligen Prämie für die Vorausbezahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen und die pünktliche Erfüllung aller Vertragspflichten und Vereinbarungen des Anleihenehmers, wie sie im Anleiheabkommen festgelegt sind.
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