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ARTIKEL III Garantieabkommen Lünersee-Projekt - Zusatzanleihe (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1957

ARTIKEL III

Absatz 3.01. Es wurde zwischen Bürge und Bank Einvernehmen hergestellt, daß keine Auslandsschuld gegenüber dieser Anleihe irgendeinen Vorrang durch eine in Zukunft eingeräumte Sicherstellung auf Regierungsbesitz genießen soll. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Bürge - außer es sei mit der Bank eine andere Vereinbarung geschaffen - bei Einräumung irgendeiner Sicherstellung auf seinem Besitz für irgendeine Auslandsschuld diese Sicherstellung ipso facto in gleicher Weise verhältnismäßig zugunsten der Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und der sonstigen Spesen dieser Anleihe und der Schuldverschreibungen dieser Anleihe einzuräumen und bei Schaffung einer solchen Sicherstellung ausdrücklich dementsprechend Vorsorge zu treffen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch nicht anzuwenden:

(i) auf irgendeine Sicherstellung, die auf eine Liegenschaft zur Zeit ihres Ankaufes, lediglich als Sicherheit für die Bezahlung des Kaufpreises dieser Liegenschaft, geschaffen wird;

(ii) auf irgendeine Sicherstellung auf Handelsgüter, die für eine Schuld geschaffen wurde, die nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie begründet wurde, fällig wird und die aus dem Erlös des Verkaufes dieser Handelsgüter abzuzahlen ist; oder

(iii) auf irgendeine Sicherstellung, die im Zuge laufender Banktransaktionen entstanden ist und eine Schuld sichert, die nicht mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie gemacht wurde, fällig wird.

Der Ausdruck “Besitz des Bürgen", wie in diesem Absatz gebraucht, bedeutet Besitz des Bürgen oder irgendeiner seiner Dienststellen und Besitz der Oesterreichischen Nationalbank.

Der Bürge verpflichtet sich weiters, innerhalb der Grenzen seiner verfassungsmäßigen Befugnisse, die vorstehende Verpflichtung bezüglich Sicherstellung auf den Besitz irgendeiner seiner politischen Zusammenschlüsse und deren Dienststellen wirksam zu machen.

Absatz 3.02. (a) Der Bürge und die Bank haben eng zusammenzuarbeiten, um die Erreichung der Zwecke der Anleihe zu sichern. Zu diesem Zweck hat jeder von ihnen dem anderen alle Auskünfte zu geben, die er bezüglich des allgemeinen Standes der Anleihe üblicherweise verlangen kann. Diese Auskünfte des Bürgen haben auch Nachweise über die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse in seinen Gebieten und über den Stand seiner Zahlungsbilanz zu enthalten.

(b) Der Bürge und die Bank haben von Zeit zu Zeit durch ihre Organe das Einvernehmen über Angelegenheiten, welche die Zwecke der Anleihe und die Aufrechterhaltung ihrer Bedienung betreffen, herzustellen. Der Bürge hat die Bank unverzüglich über alle Umstände zu unterrichten, die auf die Erreichung der Zwecke der Anleihe oder auf die Aufrechterhaltung der Bedienung derselben störend einwirken oder störend einzuwirken drohen.

(c) Der Bürge hat beglaubigten Vertretern der Bank jede Einschaumöglichkeit in Gebiete des Bürgen, die üblicherweise verlangt werden kann, zu gestatten.

Absatz 3.03. Das Kapital, die Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen sowie die allfällige Prämie für die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind ohne jeglichen Abzug für und frei von irgendwelchen auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Steuern oder Gebühren zu bezahlen; jedoch mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Absatzes nicht auf die Besteuerung oder Gebühren für Zahlungen auf Grund einer Schuldverschreibung an einen anderen Inhaber einer Schuldverschreibung als die Bank anzuwenden sind, wenn der Nutznießer dieser Schuldverschreibung eine im Gebiete des Bürgen wohnhafte natürliche oder juristische Person ist.

Absatz 3.04. Dieses Abkommen, das Anleiheabkommen, die Schuldverschreibung, die Zession und die Hypothek sind von allen Steuern oder Gebühren zu befreien, die auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auf die oder im Zusammenhang mit der Ausstellung, Ausgabe, Lieferung oder Registrierung derselben auferlegt werden.

Absatz 3.05. Die Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Spesen der Anleihe und der Schuldverschreibungen sowie der allfälligen Prämie auf die Vorauszahlung der Anleihe oder die Tilgung der Schuldverschreibungen sind frei von allen auf Grund der Gesetze des Bürgen oder auf Grund von auf dessen Gebiet geltenden Gesetzen auferlegten Beschränkungen.

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