Artikel II.
Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
20003682
Dokumentnummer
NOR40057029
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