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Artikel II. Einrichtung einer Internationalen Handelsstatistik (Brüsseler Übereinkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1923

Artikel II.

Die vertragschließenden Staaten erklären, zu diesem Zwecke das gemeinsame Warenverzeichnis aufzustellen, dessen Wortlaut der gegenwärtigen Übereinkunft beigefügt ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

20003682

Dokumentnummer

NOR40057029

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