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Artikel II. Auslieferung von Verbrechern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1935

Artikel II.

Die strafbaren Handlungen, wegen deren die Auslieferung zu gewähren ist, sind folgende:

  1. 1. Mord, Mordversuch.
  2. 2. Todtschlag.
  3. 3. Nachmachen oder Verfälschen von Metallgeld, Verausgabung oder Inverkehrbringen nachgemachten oder verfälschten Metallgeldes.
  4. 4. Fälschen oder Nachmachen oder Verändern oder Inverkehrbringen von Gefälschtem oder Nachgemachtem oder Verändertem, umfassend alle Verbrechen, welche nach den österreichischen Strafgesetzen oder nach den ungarischen Strafgesetzen und Gewohnheiten, als Nachmachen oder Verfälschen von Papiergeld, Banknoten oder anderen Werthpapieren, Nachmachung oder Verfälschung anderer öffentlicher oder Privaturkunden, ingleichen Verausgabung oder Inverkehrbringen oder wissentliches Gebrauchen solcher nachgemachten oder gefälschten Papiere bezeichnet sind.

Der Begriff ist nach den österreichischen Strafgesetzen festzustellen, wenn die Auslieferung aus Oesterreich erfolgen soll, und nach ungarischen Strafgesetzen und Gewohnheiten, wenn die Auslieferung aus Ungarn erfolgen soll.

  1. 5. Diebstahl und Unterschlagung (Veruntreuung).
  2. 6. Erlangung von Geld oder anderen Sachen durch falsche Vorspiegelungen (Betrug).
  3. 7. Betrügerischer Bankerott, umfassend die Verbrechen, welche, wenn die Auslieferung aus Oesterreich Platz greifen soll, nach den österreichischen Strafgesetzen, und wenn die Auslieferung aus Ungarn Platz greifen soll, nach den ungarischen Strafgesetzen als ein von dem Gemeinschuldner im Zusammenhange mit dem Bankerott verübter Betrug anzusehen sind.
  4. 8. Untreue seitens eines Verwalters und Beauftragten, Banquiers, Agenten, Procuristen, Vormundes oder Curators, Vorstandes, Mitgliedes oder Beamten irgend einer Gesellschaft, soweit diese Untreue nach den bestehenden Gesetzen mit Strafe bedroht ist.
  5. 9. Nothzucht.
  6. 10. Entführung.
  7. 11. Kinderraub, Menschenraub, unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen.
  8. 12. Einbrechen und Eindringen in ein Wohnhaus oder dazu gehöriges Nebengebäude, mit der Absicht, ein Verbrechen zu begehen, zur Tageszeit (house breaking) oder Nachtzeit (burglary).
  9. 13. Vorsätzliche Brandstiftung (Brandlegung).
  10. 14. Raub, mit Anwendung von Gewaltthätigkeiten oder Drohungen.
  11. 15. Erpressungen.
  12. 16. vorsätzliche Versenkung oder Zerstörung eines Schiffes zur See, oder Versuch dieses Verbrechens.
  13. 17. Angriffe auf Personen an Bord eines Schiffes auf hoher See, in der Absicht zu tödten oder eine schwere Körperverletzung zu verüben.
  14. 18. Widerstand mit Thätlichkeiten (revolt) gegen den Schiffsführer an Bord eines Schiffes auf hoher See, wenn dieser von zwei oder mehreren Personen verübt wird, oder Verschwörung zu einem solchen Widerstande.
  15. 19. Falsche eidliche Aussage, Verleitung zu derselben.
  16. 20. Boshafte Beschädigung fremden Eigenthums, insoferne sie nicht blos als Uebertretung strafbar ist.

Die Auslieferung findet auch wegen Betheiligung an einer der vorbezeichneten strafbaren Handlungen statt, ohne Unterschied, ob die Betheiligung vor oder nach der That erfolgte, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie nach den Gesetzen beider vertragschließenden Theile als Verbrechen strafbar sei.

In allen diesen Fällen findet die Auslieferung aus den österreichisch-ungarischen Staaten nur dann statt, wenn die strafbaren Handlungen, falls sie in Oesterreich begangen worden wären, nach dem österreichischen Gesetze ein Verbrechen begründen, oder, falls sie in Ungarn begangen worden wären, nach den in Ungarn in Geltung stehenden Gesetzen und Gewohnheiten ein Verbrechen (büntett) begründen, die Auslieferung aus Großbritannien aber nur dann, wenn die strafbare Handlung, falls sie in England oder innerhalb der englischen Jurisdiction begangen worden wäre, ein Auslieferungsverbrechen im Sinne der Extraditionsacte von 1870 und 1873 begründen würde.

Die Auslieferung kann nach dem Ermessen des ersuchten Hohen Vertragschließenden Teiles auch hinsichtlich jeder anderen Straftat (crime oder offence) bewilligt werden, bezüglich welcher nach den im gegebenen Zeitpunkte in Kraft stehenden Gesetzen der beiden Hohen Vetragsschließenden Teile die Bewilligung erteilt werden kann.

Schlagworte

Todschlag, Wertpapier, Bankrott, Bankier, Prokurist, Kurator, Notzucht, Gewalttätigkeit, Tätlichkeit, Eigentum, Übertretung, Beteiligung, Tat, Jurisdiktion, Extraditionsakt

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022

Gesetzesnummer

10001684

Dokumentnummer

NOR12019989

alte Dokumentnummer

N2187422240S

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