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Artikel I. Zivilstandsurkunden – Mitteilung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1920

Artikel I.

Die vereinbarenden Regierungen verpflichten sich, einander zu den hiefür festgesetzten Terminen die Beurkundungen über Geburten, Trauungen und Todesfälle, welche auf ihrem Gebiete ausgefertigt worden sind, und Staatsangehörige des anderen vereinbarenden Theiles betreffen, mit der gehörigen Beglaubigung versehen und kostenfrei mitzutheilen.

Schlagworte

Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10005179

Dokumentnummer

NOR40041020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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