Artikel I
Zwecke
Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:
- (i) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblemen schafft.
- (ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
- (iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.
- (iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen, welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.
- (v) Den Mitgliedstaaten ein Gefühl von Sicherheit zu geben, indem man ihnen die Mittel des Fonds zu angemessenen Garantien zugänglich macht und sie hierdurch in den Stand setzt, Gleichgewichtsstörungen ihrer Zahlungsbilanz zu korrigieren, ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand Schaden bringen.
- (vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.
Der Fonds hat sich in all seinen Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10004268
Dokumentnummer
NOR40268526
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