Artikel I Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.1969

Artikel I

Zwecke

Der Zweck des Internationalen Währungsfonds ist:

  1. (i) Die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Geldwesens durch eine ständige Einrichtung zu fördern, welche den Mechanismus zur Beratung und Zusammenarbeit in internationalen Währungsproblemen schafft.
  2. (ii) Die Ausdehnung und ein ausgeglichenes Anwachsen des internationalen Handels zu erleichtern und dadurch zur Förderung und Erhaltung eines hohen Beschäftigungsgrades und Realeinkommens sowie zur Entwicklung der Produktionsgrundlagen aller Mitgliedstaaten als Hauptziele der Wirtschaftspolitik beizutragen.
  3. (iii) Die Währungsstabilität zu fördern, geordnete Währungsbeziehungen unter den Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten und einander überbietende Währungsabwertungen zu vermeiden.
  4. (iv) Ein multilaterales Zahlungssystem zu schaffen, um laufende Transaktionen zwischen Mitgliedsstaaten und die Abschaffung von Devisenbeschränkungen, welche die Entwicklung des Welthandels behindern, zu unterstützen.
  5. (v) das Vertrauen der Mitglieder dadurch zu stärken, daß ihnen zeitweilig unter angemessenen Sicherungen die Mittel des Fonds zur Verfügung gestellt werden und ihnen so Gelegenheit gegeben wird, Unausgeglichenheiten in ihrer Zahlungsbilanz zu bereinigen ohne zu Maßnahmen Zuflucht nehmen zu müssen, die dem nationalen oder internationalen Wohlstand schaden;
  6. (vi) Gemäß Obigem Gleichgewichtsstörungen der internationalen Zahlungsbilanzen von Mitgliedstaaten in bezug auf Zeitdauer und Ausmaß zu beschränken.

Der Fonds läßt sich in seiner Geschäftspolitik sowie bei allen Beschlüssen und Entscheidungen von den in diesem Artikel niedergelegten Zielen leiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40268527

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