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Artikel I Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1977

Artikel I

(zu Artikel 1 des Übereinkommens)

Rechtshilfe wird auch geleistet:

  1. a) in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
  2. b) in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft, andere ungerechtfertigte Strafverfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;
  3. c) in Gnadensachen;
  4. d) durch Zustellung von Verfügungen und Aufforderungen betreffend die Vollstreckung von Strafen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten.

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