vgl. Art. 9a B-VG
Artikel I.
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
vgl. Art. 9a B-VG
Schlagworte
Umfassende Landesverteidigung
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Gesetzesnummer
10000267
Dokumentnummer
NOR12005213
alte Dokumentnummer
N11955125340
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