vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I. NeutrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1955

Artikel I.

(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

vgl. Art. 9a B-VG

Schlagworte

Umfassende Landesverteidigung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000267

Dokumentnummer

NOR12005213

alte Dokumentnummer

N11955125340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte