vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel I Anerkennung von Beschußzeichen für Handfeuerwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.1971

Artikel I

Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuß von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefaßt C. I. P. bezeichnet, errichtet.

Ihre Aufgaben sind:

  1. 1. Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte zur Messung des Beschußdruckes dienen, sowie die Meßverfahren auszuwählen, die von den amtlichen Dienststellen anzuwenden sind, um auf genaueste und praktischeste Weise den Gasdruck festzustellen, den die Normalpatronen und Beschußpatronen entwickeln:
  1. a) Bei den Jagd-, Schuß- und Verteidigungswaffen, mit Ausnahme der für den Land-, See- und Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, für die Gesamtheit oder einen Teil der letztgenannten Waffen die angenommenen Meßgeräte und Meßverfahren zu verwenden.
  2. b) Bei allen anderen in a) nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Handgeräten, Waffen oder Apparaten, die zur Fortbewegung eines Geschosses oder anderen mechanischen Stückes eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Beschuß von der Ständigen Internationalen Kommission als notwendig anerkannt wird.

    Diese Apparate werden als „Eichapparate" bezeichnet.

  1. 2. Die Art und Durchführung der amtlichen Beschußprüfungen zu bestimmen, denen die in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie geben zu können.

    Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck „Beschußprüfungen" bezeichnet.

  1. 3. An den Gasdruckmeßgeräten und ihren Bedienungsvorschriften sowie an den Beschußprüfungen alle Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die infolge der Entwicklung im Meßwesen, der Entwicklung in der Herstellung von Handfeuerwaffen und industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Apparaten, sowie deren Munition erforderlich sind.
  2. 4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen der in den Handel gebrachten Feuerwaffen sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten für deren Munition anzustreben.
  3. 5. Die von den vertragschließenden Regierungen erlassenen Gesetze und Bestimmungen betreffend den amtlichen Beschuß von Handfeuerwaffen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, ob sie mit den in Anwendung des obigen § 2 angenommenen Bestimmungen übereinstimmen.
  4. 6. Festzustellen, in welchen Vertragsstaaten die Durchführung von Beschußprüfungen den Beschußprüfungen gemäß § 2 entsprechen und eine Tabelle mit den Mustern der von den amtlichen Beschußämtern dieser Staaten sowohl derzeit als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschußzeichen zu veröffentlichen.
  5. 7. Die in § 6 vorgesehene Feststellung zu widerrufen und die Tabelle zu ändern, sobald die in § 6 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte